Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Ev.-luth. Andreasgemeinde Wallenhorst (FAND)" mit dem Zusatz e. V. nach der Eintragung in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Wallenhorst. 

§ 2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Förderung und Unterstützung der kirchlichen und kulturellen Arbeit in der Ev.-luth. Andreaskirchengemeinde in Wallenhorst-Hollage. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

 

  • Förderung, Unterstützung und Durchführung der gemeindlichen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, Familien und Senioren/innen, 
  • Unterstützung von Veranstaltungen, die einen Bezug zum kirchlichen Leben in der Andreaskirchengemeinde haben, wie zum Beispiel Gemeindefeste. Gemeindenachmittage, Kinderbibelwochen, Jugend- und Kinderfreizeiten etc., Förderung von diakonischen Maßnahmen und Projekten, 
  • (Mit-) Finanzierung von notwendigen kirchlichen Diensten, 
  • Förderung der Musik und des Chorgesanges, 
  • Unterstützung der Pflege und Unterhaltung der kirchlichen Gebäude und Grundstücke wie zum Beispiel das Gemeindezentrum, das Pfarrhaus und der Gemeindegarten, 
  • Unterstützung der vor Ort tätigen Mitarbeiter/innen der Andreaskirchengemeinde wie z.B. Pastor/in, Diakon/in, Küster/in, Pfarrsekretär/in in ihren seelsorglichen, diakonischen, organisatorischen und logistischen Aufgaben, 
  • die Beschaffung von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 2 AO. 

Der Verein orientiert sich an der Verfassung der Ev.-Iuth. Landeskirche Hannovers.

 

(2) Die Förderung von Maßnahmen durch den Verein erfolgt freiwillig, sodass weder von Seiten der Ev.-luth. Andreasgemeinde, des Kirchenvorstandes noch von Seiten der Mitglieder der Andreasgemeinde klagbare Ansprüche auf Förderung durch den Verein bestehen. 

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des A bschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

  • der Vorstand sowie 
  • die Mitgliederversammlung 

§ 4 Vorstand

(1) Die Vereinsgeschäfte führt ein ehrenamtlicher Vorstand. der durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt wird. Dem Vorstand obliegen insbesondere die Einberufung jährlicher Mitgliederversammlungen und die jährliche Abgabe eines Rechenschaftsberichtes. 

 

(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in und zwei Beisitzern/innen. Der Verein wird jeweils durch die/den Vorsitzende/n oder seine/n Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten, 

 

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte solange weiter, bis ein neu gewählter Vorstand sein Amt antritt. 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Eine Versammlung aller Mitglieder des Vereins wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. 

 

(2) Für die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei Einberufung der Versammlung bezeichnet wird. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 

 

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen: 

  • die Wahl des Vorstandes 
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes 
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern/innell1l 
  • die Entlastung des Vorstandes 
  • der Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge 
  • der Beschluss über Satzungsänderungen 
  • die Auflösung des Vereins. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden, sind in einem Ergebnisprotokoll zu beurkunden, das vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitgliedes Vereins werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Vereinsmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

 

(2) Die Vereinsmitgliedschaft kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

§ 7 Mittel des Vereins

Die Mitglieder haben einen Vereinsbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird; darüber hinaus ist der Verein auch Empfänger von Spenden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Vereinsmitteln.

§ 8 Ausgaben des Vereins

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 9 Kassenprüfer

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind.

§ 10 Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Diese Mehrheit ist auch erforderlich bei einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält.

 

Auflösungsbeschluss und Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem vom/von der Antragsteller/in vorgeschlagenen Wortlaut. Bei Satzungsänderungsvorschlägen sind sowohl die bisherige wie die neue Fassung des Wortlautes in der Einladung abzudrucken.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ev.-luth. Andreasgemeinde Wallenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Vereinssatzung wurde durch Beschluss der Gründungsmitglieder auf der Gründungsversammlung am 21. August 2009 verabschiedet 

 

Es folgen die Gründungsmitglieder mit Beruf, Namen, Vornamen, Geburtsdatum, genaue Gründungsmitglieder genaue Adresse, sowie Unterschrift. 

 

Andrews, Johannes, Asternstr. 3, 49134 Wallenhorst, 03.08.1962, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dierks, Joachim, Winzerstr. 2, 49134 Wallenhorst, 25.10.1949, Dipl.-Kaufmann

Langemeyer, Ellen, Hermannstr. 1, 49134 Wallenhorst, 25.06.1965, Küsterin

Leicht, Siegfried, Adlerweg 2, 49134 Wallenhorst, 1~.01.1948, Oberstudiendirektor a.D.

Meyer-ten Thoren, Hans-Georg, Uhlandstr. 59, 49134 Wallenhorst, 19.10.1959, Pastor

Möller, Ruth, Rimbertstr. 11, 49134 Wallenhorst, ~ 0.04.1948, Pfarramtssekretärin i. R. 

Müller, Hartmuth, Hermann-Ehlers-Str. 21, 49134 Wallenhorst, 07.05.1951, Betriebswirt i. R. 

Vogtherr, Prof. Dr. Thomas, Lessingstr. 6, 49134 Wallenhorst, 19.08.1955, Universitätsprofessor

 

Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 12. Januar 2012 geändert.