Der Verein führt den Namen „Förderverein Ev.-luth. Andreasgemeinde Wallenhorst (FAND)" mit dem Zusatz e. V. nach der Eintragung in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Wallenhorst.
(1) Vereinszweck ist die Förderung und Unterstützung der kirchlichen und kulturellen Arbeit in der Ev.-luth. Andreaskirchengemeinde in Wallenhorst-Hollage. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein orientiert sich an der Verfassung der Ev.-Iuth. Landeskirche Hannovers.
(2) Die Förderung von Maßnahmen durch den Verein erfolgt freiwillig, sodass weder von Seiten der Ev.-luth. Andreasgemeinde, des Kirchenvorstandes noch von Seiten der Mitglieder der Andreasgemeinde klagbare Ansprüche auf Förderung durch den Verein bestehen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des A bschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Organe des Vereins sind:
(1) Die Vereinsgeschäfte führt ein ehrenamtlicher Vorstand. der durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt wird. Dem Vorstand obliegen insbesondere die Einberufung jährlicher Mitgliederversammlungen und die jährliche Abgabe eines Rechenschaftsberichtes.
(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in und zwei Beisitzern/innen. Der Verein wird jeweils durch die/den Vorsitzende/n oder seine/n Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten,
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte solange weiter, bis ein neu gewählter Vorstand sein Amt antritt.
(1) Eine Versammlung aller Mitglieder des Vereins wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.
(2) Für die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei Einberufung der Versammlung bezeichnet wird. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden, sind in einem Ergebnisprotokoll zu beurkunden, das vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitgliedes Vereins werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Vereinsmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
(2) Die Vereinsmitgliedschaft kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Die Mitglieder haben einen Vereinsbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird; darüber hinaus ist der Verein auch Empfänger von Spenden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind.
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Diese Mehrheit ist auch erforderlich bei einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält.
Auflösungsbeschluss und Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem vom/von der Antragsteller/in vorgeschlagenen Wortlaut. Bei Satzungsänderungsvorschlägen sind sowohl die bisherige wie die neue Fassung des Wortlautes in der Einladung abzudrucken.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ev.-luth. Andreasgemeinde Wallenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Vereinssatzung wurde durch Beschluss der Gründungsmitglieder auf der Gründungsversammlung am 21. August 2009 verabschiedet
Es folgen die Gründungsmitglieder mit Beruf, Namen, Vornamen, Geburtsdatum, genaue Gründungsmitglieder genaue Adresse, sowie Unterschrift.
Andrews, Johannes, Asternstr. 3, 49134 Wallenhorst, 03.08.1962, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Dierks, Joachim, Winzerstr. 2, 49134 Wallenhorst, 25.10.1949, Dipl.-Kaufmann
Langemeyer, Ellen, Hermannstr. 1, 49134 Wallenhorst, 25.06.1965, Küsterin
Leicht, Siegfried, Adlerweg 2, 49134 Wallenhorst, 1~.01.1948, Oberstudiendirektor a.D.
Meyer-ten Thoren, Hans-Georg, Uhlandstr. 59, 49134 Wallenhorst, 19.10.1959, Pastor
Möller, Ruth, Rimbertstr. 11, 49134 Wallenhorst, ~ 0.04.1948, Pfarramtssekretärin i. R.
Müller, Hartmuth, Hermann-Ehlers-Str. 21, 49134 Wallenhorst, 07.05.1951, Betriebswirt i. R.
Vogtherr, Prof. Dr. Thomas, Lessingstr. 6, 49134 Wallenhorst, 19.08.1955, Universitätsprofessor
Die Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 12. Januar 2012 geändert.